Fachanwaltskanzlei Anke Liesegang –Ihre Rechtsberatung in Pforzheim

Seit 1999 steht die Fachanwältin Frau Anke Liesegang als selbständige Rechtsanwältin ihren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite, wenn es sich um erbrechtliche Belange handelt.

Als Fachanwältin für Erbrecht verfügt sie über langjährige Erfahrung, vertritt die Interessen ihrer Mandanten jedoch auch kompetent in allen rechtlichen Bereichen, die für erbrechtliche Angelegenheiten relevant sind.

Erbrecht – ein sensibles und emotionales Thema

Sie kennen vielleicht den Spruch „Blut ist dicker als Wasser“ – doch wie schnell werden die eigenen Verwandten sich fremd, wenn es um das liebe Geld geht?

Wir informieren und beraten Sie gern über alle wichtigen Aspekte des Erbrechtes – von der Patientenverfügung über das Testament bis hin zur Erbfolge und Pflichtanteilen.

Regeln Sie mit uns Ihren Nachlass und geben Sie bereits zu Lebzeiten Ihren Angehörigen keinen Anlass zu etwaigen Streitigkeiten um das Erbe.

Unsere Unterstützung im Überblick

Testament

Wann ist ein Testament sinnvoll

  • wenn die Erbfolge nicht der gesetzlichen Erbfolge entsprechen soll
  • wenn einzelne Nachlassgegenstände speziell einem oder mehreren Personen zugeordnet werden sollen
  • wenn mit dem Erbe Auflagen und Pflichten verbunden werden sollen
  • wenn minderjährige Kinder bedacht werden sollen
  • wenn gesellschaftsrechtliche Bezüge zu beachten sind
  • wenn steuerliche Belange beachtet werden müssen

Unternehmertestament

Was ist bei einem Unternehmer Testament zusätzlich zu beachten

  • Es ist die Verschränkung mit dem Gesellschaftsrecht zu beachten.
  • Die Gesellschaftsform ist relevant
  • Etwaige Regelungen der Gesellschafterverträge sind zu berücksichtigen
  • Es sind steuerliche Belange zu berücksichtigen
  • Es ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen ohne Unterbrechung oder Störungen fortgeführt werden kann.
  • Insbesondere minderjährige Erben sollten speziell berücksichtigt werden.
  • Ergänzende Maßnahmen wie Vollmachten, Testamentsvollstreckung etc. sollten ins Auge gefasst werden

Vorweggenommene Erbfolge

Sofern über eine testamentarische Verfügung nachgedacht wird, sollte auch das Thema vorweggenommene Erbfolge und lebzeitige Schenkungen insbesondere beim Unternehmertestament auch unter Steueraspekten Berücksichtigung finden.

Vollmachten

Vollmachten kommen regelmäßig dann zum Tragen, wenn der Vollmachgeber aus gesundheitlichen Gründen oder von Todeswegen nicht mehr selbst handeln kann.

In selteneren Fällen wenn der Vollmachtgeber in einzelnen Lebensbereichen nicht mehr selbst handeln will.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Vollmacht

  • Generalvollmacht
    Einzel- bzw. Spezialvollmacht

Patientenverfügungen

Patientenverfügungen sind ein heikles Thema. Viel zu oft werden vorgefertigte Formulare verwendet, die im Ernstfall zu allgemein gehalten sind.

Erwachsenenadoption

Angesichts der rapide wachsenden Zahl der Patchwork Familien wird dieses Thema zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Das Erbrecht/Steuerecht basiert auf dem traditionellen Familienbild insbesondere der ehelichen Lebensgemeinschaften. Wo dies nicht gegeben ist, greifen die steuerlichen Vorteile der Freibeträge nicht. Es kommt sehr schnell zu einer erheblichen Steuerlast.

Erbauseinandersetzung

Die in § 1922 BGB geregelte Gesamtrechtsnachfolge führt dazu, dass das Vermögen (Aktiva und Passiva) als Ganzes auf den Erben übergeht. Bei mehreren Erben entsteht hierdurch eine Erbengemeinschaft. Sämtliche Nachlassgegenstände sind gemeinschaftliches Eigentum der Miterben.

Jeder Miterbe kann die Erbauseinandersetzung verlangen und seinen Anspruch auf Mitwirkung der übrigen Miterben an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geltend machen. Wie die Erbauseinandersetzung erfolgt, ist von den Miterben zu entscheiden. Es geht hierbei grundsätzlich um die Einwilligung in die Verwertung von Nachlassgegenständen, die Einwilligung in die Durchführung der Nachlassteilung nach einem Teilungsplan. Hierzu schließen die Miterben einen Teilungsvertrag. Hat der Erblasser Vorgaben für die Teilung des Nachlasses gemacht (Teilungsanordnung), dürfen die Miterben in der Regel hiervon abweichen, wenn sie sich auf eine andere Aufteilung einigen. Die gesetzlichen Regelungen über die Aufteilung des Nachlasses greifen nur, wenn die Erben keinen Teilungsvertrag geschlossen haben und keine Teilungsanordnung des Erblassers vorliegt.

Der Erblasser kann jedoch im Rahmen eines Testamentes oder Erbvertrages für eine bestimmte Zeit die Erbauseinandersetzung ausschließen. Der Ausschluss kann längstens für die Dauer von 30 Jahren bestimmt werden.

Der Erblasser kann zudem Vorgaben für die Erbauseinandersetzung dahingehend treffen, dass er die Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass anordnet. Dann obliegt die Erbauseinandersetzung ausschließlich dem Testamentsvollstrecker. Es kann zudem bestimmt werden, dass der Testamentsvollstrecker einen Ersatzvollstrecker bestimmen kann.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers, also diejenigen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie verwandt sind. Daneben sind Ehegatten und Lebenspartner im Sinne des LPartG pflichtteilsberechtigt. Ferner sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Großeltern oder Geschwister des Verstorbenen sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.

Entscheidend dafür, wer konkret Anspruch auf den Pflichtteil hat, ist die Rangfolge der Berechtigten. Dabei haben beispielsweise direkte Abkömmlinge Vorrang gegenüber ferner Verwandten.

Die Höhe des Pflichtteils hängt von der gesetzlichen Erbquote ab. Sie beträgt die Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge -ohne nachteilige letztwillige Verfügung- erhalten würde.

Zur Ermittlung der betragsmäßigen Pflichtteilshöhe ist zunächst die Höhe des Nachlass zu bestimmen. Dabei sind Aktivbestand und Passivbestand zu ermitteln und miteinander zu verrechnen.

Den Aktivbestand bilden sämtliche Vermögenswerte des Erblassers, soweit sie vererblich sind. Nicht vererblich sind beispielsweise Unterhaltsansprüche und Wohnungsrechte.

Zum Passivbestand zählen vertragliche Zahlungspflichten, Steuerschulden, Beerdigungskosten, Kosten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Pflichtteilsanspruche, etc. Verbindlichkeiten aus Auflagen des Erblassers, die Kosten der Testamentseröffnung und der Erbscheinserteilung sowie der dauernden Grabpflege zählen nicht zum Passivbestand.

Verfügungen vor Ableben des Erblassers können den pflichtteilsberechtigten Erben benachteiligen und zu Ausgleichsansprüchen führen. In diesem Zusammenhang ist auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch von praktischer Bedeutung.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber den Erben einen Auskunftsanspruch. Er kann die Erteilung eines Nachlassverzeichnis verlangen auch hinsichtlich des fiktiven Nachlass, d.h. der hinzuzurechnenden Schenkungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und etwaig ausgleichungspflichtiger Zuwendungen.

Beim Pflichtteilsanspruch ist Augenmerk auf die Verjährung des Anspruchs zu richten.