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Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht

Wir beraten Sie bei der Gründung, dem Kauf und der Übertragung von Gesellschaften, der Wahl der richtigen Rechtsform, der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Nachfolgeregelungen auch unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte.

Vor der Gründung eines Unternehmens ist zu klären, welche Rechtsform gewählt werden soll. Wir erläutern Ihnen die jeweiligen Vor- und Nachteile.

Als Unternehmer sollten Sie sich über eine güterrechtliche Vereinbarung beraten lassen. Sie können dabei verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten wählen. So kann beispielsweise eine Gütertrennung oder eine tragbare Höchstgrenze des Zugewinns vereinbart werden. Ein Unternehmer-Ehevertrag soll das Unternehmen davor schützen, dass dieses im Scheidungsfalle untergeht.

Auch ein Pflichtteilsverzicht hinsichtlich eines Unternehmens kann geregelt werden. Bei Unterhaltsfragen können monatliche Höchstgrenzen vereinbart werden, um zu verhindern, dass die Gesamteinkünfte des Unternehmens als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, gleichzeitig aber eine Absicherung des Partners gewährleistet ist.

Wir stehen Ihnen beratend zur Seite, um für Sie eine maßgeschneiderte Lösung zu finden.

 

Nachstehend stellen wir Ihnen einige Gesellschaftsformen in Gründzügen vor:

GmbH

Die GmbH ist voll rechtsfähig. Sie kann von einer natürlichen oder juristen Person gegründet werden. Die Gründung einer GmbH is auch durch andere rechtsfähige Gesellschaften möglich. Auch die Gründung durch nur eine Person ist möglich (Einmann-GmbH).

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Ist diese noch nicht erfolgt, kann eine Vorgründungssgesellschaft vorliegen. Dies setzt den Entschluss der Gründungsgesellschafter voraus, eine GmbH zu gründen. Die Vorgründungsgesellschaft ist eine GbR, so dass bereits eine persönliche Haftung der Gründungsgesellschafter gegeben ist. Die Vorgründungsgesellschaft wird daher in der Regel nur Vorbereitungshandlungen vornehmen und noch keine Geschäftstätigkeit entfalten.

Im Gesellschaftsvertrag werden die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals und des von den einzelnen Gesellschaftern zu erbringenden Anteils festgelegt. Daneben werden unter Anderem Festlegungen zum Geschäftsjahr und zur Geschäftsführung, zur Auseinandersetzung und zur Erbfolge etc. geregelt.

Sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist, befindet sich die GmbH Gründung im Stadium der Vorgesellschaft, die auch als GmbH in Gründung bezeichnet wird.

Im Gesellschaftsvertrag werden die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals und des von den einzelnen Gesellschaftern zu erbringenden Anteils festgelegt. Daneben werden unter Anderem Festlegungen zum Geschäftsjahr und zur Geschäftsführung, zur Auseinandersetzung und zur Erbfolge etc. geregelt.Sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist, befindet sich die GmbH Gründung im Stadium der Vorgesellschaft, die auch als GmbH in Gründung bezeichnet wird.

Die Existenz der GmbH entsteht dann mit der konstitutiven Eintragung der GmbH im Handelsregister. Das Betriebsvermögen der GmbH in Gründung geht dann auf die GmbH über.

GbR

Zur Gründung einer GbR sind mindestens zwei Gesellschafter nötig. Auch hier kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person als Gesellschafter fungieren.

Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ist nicht erforderlich. Dieser kann formfrei geschlossen werden. Lediglich bei Einbrigungen eines Grundstücks oder der Beteiligung Minderjähriger ist keine formfreie Gründung möglich.

Die Gesellschafter einer GbR verpflichten sich mit dem Gesellschaftsvertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.

Zur Rechtssicherheit sollte auch bei grundsätzlich formfreier Gründung ein schriftlicher Vertrag fixiert und die wesentlichen Dinge festgehalten werden.

Die GbR ist teilrechtsfähig. Dies bedeutet unter anderem, sie kann eigene Rechte und Pflichten begründen, Eigentum erwerben, Gläubiger oder Schuldner von Ansprüchen sein, als parteifähige Gesellschaft klagen und verklagt werden.

Nach § 709 Abs. 1 BGB werden die Geschäfte einer GbR von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch die Einzelgeschäftssführungsbefugnis oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis für mehrere Gesellschafter geregelt werden.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft besteht aus eine unbeschränkt haftenden Komplementär und einem nur beschränkt haftenden Kommanditisten. Zweck der KG ist der Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma.

Die KG benötigt mindesten zwei Gesellschafter, von denen mindestens einer die Stellung des Komplenentärs und mindestens einer die Stellung des Kommanditisten einnimmt. Die Gründung erfordert einen Gesellschaftsvertrag. In diesem ist die Stellung der einzelnen Gesellschafter anzugeben, ebenso in welcher Höhe welcher Gesellschafter eine Einlage zu leisten hat. Es ist zudem trotz Vertragsfreiheit zu empfehlen, Details wie den Namen und den Sitz der Firma, das Geschäftsjahr, den Unternehmensgegenstand, die Höhe der Einlagen, die Geschäftsführungsbefugnis, Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters und zur Übertragung von Geschäftsanteiligen, zur Auflösung der Gesellschaft etc. im Gesellschaftsvertrag festzulegen.

Die Gesellschaft ist zur Eintragung beim Handelsregister am Ort des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Amtsgerichtes anzumelden. Die Eintragung ist nicht konstitutiv, hat jedoch zur Folge, dass mit der Eintragung die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten wirksam wird.

Im Unterschied zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften bei der KG nicht alle Gesellschafter unbeschränkt.

Die KG ist rechtsfähig und parteifähig.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG folgt im wesentlichen dem Recht der KG. Der persönlich haftende Gesellschafter ist zumeist die GmbH. Als Kommanditist können sowohl Personengesellschaften (außer der GbR) und natürliche Personen fungieren.

Die GmbH & Co. KG kann neu gegründet werden oder bei bestehen einer GmbH und einer KG durch Eintritt der GmbH als Komplementärin in die KG und Ausscheiden des bisher persönlich haftenden Gesellschafters aus der KG. Zudem kann eine GmbH & Co. KG durch Umwandlung einer Gesellchaft oder Verschmelzung entstehen.

Bei der GmbH & Co. KG haften natürliche Personen nur beschränkt, die Rechtsform eignet sich aufgrund ihrer Flexibilität insbsondere für Familienunternehmen.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine juristische Person, deren Grundkapital aus in Aktien verbrieften Anteilen besteht. Sie entsteht mit ihrer Eintragung ins Handelsregister. Die Haftung der AG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Sie kann von natürlichen und juristischen Personen, Perssonenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleuten gegründet werden. Sie hat ein Mindestkapital von 50.000 €.

Kleine Aktiengesellschaft

Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist auch als Einmanngründung zulässig.

Sie haftet lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Aktionäre haften nur in Höhe der von Ihnen gezeichneten Einlage.

Die kleine AG ist eine Alternative zur Einmann-GmbH. Der Wechels oder das Ausscheiden des Gesellschafters haben keinen Einfluss auf den Bestand der AG.

Die AG muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung zur Eintragung bedarf der notariellen Beurkundung.

Stiftung

Stiftungen dienen einem gemeinnützigen Zweck und werden oft von Privatpersonen gegründet. Der Stifter kann auch eine Organisation sein. Das vom Stifter zur Gründung eingebrachte Stiftungsvermögen muss als Grundkapital der Stiftung erhalten bleiben. Die Stiftung erwirtschaftet durch die sichere und gewinnbringende Anlage des ihr übertragenen Vermögens Überschüsse, die sie für den Stiftungszweck ausgibt. Die meisten Stiftungen haben einen gemeinnützigen Zweck. Der Zweck der Stiftung wird durch den Stifter bei Errichtung bestimmt und darf nicht wesentlich verändert werden.